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EXCO/FR22/RES/002 

STRENGTHENING THE PRACTICE OF THE INDEPENDENT IP ATTORNEY 

www.ficpi.org

 

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Resolution des Exekutivkomittees 

Cannes, Frankreich, 25. bis 29. September 2022 

"Obligatorische Änderung der Beschreibung und der Zeichnungen" 

FICPI

,  die Internationale Föderation von Patentanwälten, die die freiberuflich tätige 

Patentanwaltschaft weltweit umfassend repräsentiert, hat anlässlich des Weltkongresses in 

Cannes, Frankreich, vom 25. bis 29. September 2022 die folgende Resolution verabschiedet: 

berücksichtigend 

die Praxis des Europäischen Patentamts (EPA), von Anmeldern und 

Patentinhabern zu verlangen, dass sie aus der Beschreibung und den Zeichnungen 

europäischer Patentanmeldungen oder Patente (z. B. am Ende eines Einspruchsverfahrens) 

Gegenstände entfernen, die nicht ausdrücklich in den Ansprüchen genannt sind, 

feststellend, 

dass die Prüfungsrichtlinien des EPA ("Richtlinien") es den Anmeldern und 

Inhabern gestatten, Gegenstände, die nicht von den Ansprüchen erfasst werden, entweder 

aus der Beschreibung und den Zeichnungen zu entfernen oder alternativ solche 

Gegenstände nicht als Ausführungsformen der Erfindung, sondern als Hintergrundwissen 

oder Beispiele darzustellen, die für das Verständnis der Erfindung nützlich sind, um mögliche 

Widersprüche zwischen den Ansprüchen und der Beschreibung/Zeichnungen zu vermeiden 

(Richtlinien F-IV.4.3(iii)), 

anerkennend, 

dass ein entscheidender Unterschied besteht zwischen Gegenständen, die 

außerhalb des Wortlauts der Ansprüche liegen, einerseits und Gegenständen, die innerhalb 

des Wortlauts der Ansprüche liegen, aber nicht ausdrücklich als solche in den Ansprüchen 

genannt werden, andererseits, 

weiter anerkennend, 

dass nach Artikel 69 (1) des Europäischen Patentübereinkommens 

(EPÜ) der Schutzumfang eines europäischen Patents oder einer europäischen 

Patentanmeldung zwar durch die Ansprüche bestimmt wird, dass aber die Beschreibung und 

die Zeichnungen zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen sind und dass daher die 

Herausnahme von Gegenständen aus der Beschreibung und den Zeichnungen die Stellung 

eines Anmelders oder eines Inhabers in einem späteren Stadium, insbesondere in 

Gerichtsverfahren, beeinträchtigen kann,

 

IN ANBETRACHT DESSEN, 

dass die Praxis des EPA mit der aller anderen IP5-Ämter sowie der 

überwiegenden Mehrheit der Ämter der EPÜ-Vertragsstaaten unvereinbar ist und dass die 

Nutzer von einer Harmonisierung der Praktiken und Verfahren der nationalen IP5- und EPÜ-

Ämter profitieren, 

betonend

, dass in den Entscheidungen T1444/20 und T1989/18 klargestellt wurde, dass 

keine Bestimmung des EPÜ die Löschung oder Kennzeichnung von Gegenständen 

vorschreibt, die nicht von den Ansprüchen erfasst sind,

 

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Resolution des

 Exekutivkomittees 

Cannes, Frankreich, 25. bis 29. September 2022

 

 

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weiter anerkennend

, dass diese Entscheidungen durch die Entscheidungen T1024/18, 

T121/20, T2293/18 und T2766/17 widerlegt werden, 

in der Überzeugung, 

dass die Entscheidung T1989/18 die Entscheidung T1808/06 ersetzt, die 

keine gründliche Analyse von Artikel 84 EPÜ enthält und die Löschung von nicht 

beanspruchten Gegenständen mit Verweis auf die Richtlinien rechtfertigt, 

darauf hinweisend, 

dass die Änderung der Beschreibung und der Zeichnungen einen 

erheblichen Mehraufwand für die Anmelder, Inhaber und/oder ihre Vertreter bedeuten 

kann, was zu erheblichen Mehrkosten führt, 

FORDERT das EPA NACHDRÜCKLICH AUF, 

nicht auf der Streichung von Gegenständen aus 

der Beschreibung und den Zeichnungen europäischer Patentanmeldungen oder 

europäischer Patente zu bestehen, sofern das Vorhandensein solcher Gegenstände nicht den 

Schutzumfang in Frage stellt, weil sie eindeutig im Widerspruch zu den Ansprüchen stehen.