Resolution des Exekutivkomitees
Goa, Indien, 15. bis 20. März 2024

Die Registrierung des einheitlichen ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel muss unter der Kontrolle des UPC stehen"

FICPI, die Internationale Föderation von Patentanwälten, die die freiberuflich tätige Patentanwaltschaft weltweit umfassend repräsentiert, hat auf der Sitzung des Exekutivkomitees in Goa, Indien, vom 15. bis 20. März 2024, folgende Resolution verabschiedet:

ANERKENNEND, dass die Einführung eines Systems für ergänzende Schutzzertifikate (SPC) für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ("Einheitspatente"; "UPs") als Basispatente für die Vervollständigung des UP-Systems von wesentlicher Bedeutung ist;

FERNER ANERKENNEND, dass der von der Europäischen Kommission (EC) ausgearbeitete "Vorschlag für eine Verordnung [..] über das einheitliche ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel [..]" (COM(2023) 222 – final; Entwurf der "UP-SPC-Verordnung") bereits viele Aspekte enthält, die erfolgreich ein nützliches System für den Erhalt von SPCs auf der Grundlage von UPs ("einheitliche SPCs") bieten könnten;

FESTSTELLEND, dass dieser Vorschlag auch bereits Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Situation von SPCs in der EU enthält, indem er die Mängel der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 469/2009 ("SPC-Verordnung") für Arzneimittel überwindet und Probleme anspricht, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben haben;

FERNER FESTSTELLEND, dass das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, die durch den Beschluss 2011/167/EU für die Teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde, eingerichtet wurden und seit dem 1. Juni 2023 in Betrieb sind;

FERNER FESTSTELLEND, dass das Einheitliche Patentgericht bereits ausdrücklich und ausschließlich für Klagen und Widerklagen auf Nichtigerklärung von ergänzenden Schutzzertifikaten (Art. 32 (d) und (e) des UPC-Abkommens) sowie für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzungen oder wegen Feststellung der Nichtverletzung von UPs und SPCs zuständig ist;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Einrichtung eines Eintragungsverfahrens für einheitliche ergänzende Schutzzertifikate beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), wie im vorliegenden Entwurf der UP-SPC-Verordnung vorgesehen, ein praktischer Vorschlag ist, der unter Einbeziehung erfahrener Prüfer für ergänzende Schutzzertifikate aus den nationalen Patentämtern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und mit den entsprechenden Anweisungen, Instrumenten und gemeinsamen Leitlinien akzeptabel sein könnte;

UNTER WEITEREM HINWEIS DARAUF, dass der vorliegende Vorschlag für einheitliche SPCs kein geeignetes System für Rechtsmittel oder Berufungen gegen Entscheidungen des EUIPO in Bezug auf einheitliche SPCs vorsieht;

FORDERT die EU-Kommission AUF, den Vorschlag für die UP-SPC-Verordnung (COM(2023) 222 – final) dahingehend zu präzisieren, dass das Einheitliche Patentgericht die Berufungsinstanz für alle Entscheidungen des EUIPO in Bezug auf einheitliche SPCs beim Einheitlichen Patentgericht ist;

FORDERT die Teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union WEITERHIN AUF, einen solchen präzisierten Vorschlag für die UP-SPC-Verordnung anzunehmen; und

FORDERT den Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nachdrücklich auf, in Artikel 87 Absatz 2 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht eine neue ausschließliche Zuständigkeit gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht einzuführen, die wie folgt lautet: "(j) Klagen im Zusammenhang mit Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei der Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) Nr. [die UP-SPC-Verordnung] genannten Aufgaben".

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